Bei welchen Ereignissen im Zusammenhang mit Corona hilft die Reiserücktrittsversicherung?
Vor der Reise - Stornierung der Reise | Während der Reise - Reiseabbruch | |
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Die hier dargestellten Ereignisse gelten für Verträge mit Versicherungsbeginn am oder nach dem 07.12.2020
Welche Leistungen bietet eine Reiserücktrittsversicherung im Zusammenhang mit Corona?
Im Falle einer Stornierung
Im Basistarif
Sie müssen Ihre Reise stornieren, weil Sie an Corona erkrankt sind. Wir bieten Ihnen folgende Dienstleistungen an:
- Erstattung der Stornokosten
- Erstattung bei verspäteter Ankunft
- Erstattung von Umbuchungskosten
- ADAC Beratungsdienst
Reiserücktrittsversicherung auf einen Blick
Personenschutz berechnen
ab
3,39 €
/ monatlich
Bei Stornierung der Reise
Im exklusiven Tarif
Sie müssen Ihre Reise wegen Corona stornieren oder verlängern. Wir erstatten Ihnen
- die Kosten der Reiseunterbrechung
- die Mehrkosten bei verspäteter Rückreise
- die Mehrkosten bei Unterbrechung der Hin- und Rückfahrt
- ungenutzte Reiseleistungen
- Leistungen bei Reiserücktritt (Tarifbasis)
Reiserücktrittsversicherung auf einen Blick
Personenschutz berechnen
ab
3,99€
/ monatlich
Für Gepäck
Im Tarif Premium
Für Ihr Reisegepäck im Premium-Tarif erhalten Sie in der Reiserücktrittsversicherung folgende Leistungen:
- Erstattung bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von mitgeführtem Gepäck
- Erstattung bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von aufgegebenem Gepäck
- Entschädigung für verspätetes Gepäck
- Erstattung für Reparaturen von beschädigten Gegenständen
- Gebührenerstattung bei Wiedererlangung amtlicher Ausweise/Visa
- Leistungen bei Reiserücktritt (Tarifbasis)
- Leistungen bei Reiseabbruch (Exklusivtarif)
Reiserücktrittsversicherung auf einen Blick
Personenschutz berechnen
ab
6,85 €
/ monatlich
Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei Reiserücktritt und Reiseabbruch im Zusammenhang mit Corona? Der Überblick.
Vor der Abreise (im Falle einer Stornierung)
Bei Corona zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn
- Sie selbst als versicherte Person oder mitreisende Risikoperson erkranken vor Reiseantritt an Corona und müssen daher Ihre Reise stornieren
- Sie selbst als versicherte Person oder eine mitreisende Risikopersonein Test vor der Abreise wegen Verdachts auf eine Infektionmüssen in der machenbehördlich angeordnete Quarantäneund Sie haben noch kein Testergebnis
- Sie selbst als versicherte Person oder eine mitreisende RisikopersonBevor du reistNachweis über apositives Testergebniseinreichen.Unabhängigdavon, ob duSymptomeAusstellungsstück
- Sie als versicherte Person oder mitreisende Risikoperson aufgrund des Coronavirus inzyklische Kurzarbeitversendet werden und müssen daher Ihre Reise stornieren
- einsmitversicherte Personoder eine mitreisende Risikoperson aus Ihrem Familienvertrag, wie Ihr Ehepartner, Lebenspartner oder ein Kind bis zum vollendeten 23. Geburtstagund Corona-Erkrankungund deshalb stirbst duReise stornierenmuss
Während der Fahrt (umReiserücktritt)
Sie erhalten Leistungen im Zusammenhang mit Corona, wenn
- Sie selbst als versicherte Person oder eine mitreisende Risikopersonwährend Ihrer Reise am Coronavirus erkranken, von den örtlichen Behörden inQuarantänegesendet werden und Ihnendie gebuchte Rückreise nicht antretenund es bestand keine Reisewarnung für das Urlaubsland vor Reiseantritt
- eine mitversicherte Person aus Ihrem Familienvertrag wie Ihr Ehepartner, Lebenspartner oder ein Kind bis zum 23. Geburtstag auf Ihrer Reise an Corona erkrankt, dieDie gesamte Familie muss sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begebenund damit dieRückreise nicht wie geplantkonkurrieren kann
- eine mitreisende Risikoperson auf Ihrer Reise an Corona erkrankt, Sie beide aufgrund behördlicher Anordnungen in persönliche Quarantäne müssen und daher die gebuchte Rückreise erst verspätet antreten können und vor Antritt keine Reisewarnung für das Urlaubsland bestand die Reise
Vor und während der Reise (bei Rücktritt und Reiseabbruch)
Die Reiserücktrittsversicherung deckt Corona nicht ab, wenn
- Sie haben eine Reiserücktrittsversicherung nicht rechtzeitig abgeschlossen (spätestens 14 Tage vor Reiseantritt, bzw. 3 Tage nach Buchung der Reise in letzter Minute).
- Sie als versicherte PersonAngst vor AnsteckungIhre gebuchte Reise stornieren möchten
- Sie als versicherte Personwissentlich in ein als Risikogebiet eingestuftes Landreisen und bei der Rückkehr in Quarantäne müssen
- Als versicherte Person wollen Sie von Ihrer gebuchten Reise zurücktreten, nur weil Ihr Reiseveranstalter oder die gebuchte Fluggesellschaft eineCorona-Impfung oder Corona-Testzum Reisenerfordert
- Sie als versicherte Personfür den Eintrittin Ihr UrlaubslandPCR-Testtun müssen und Ihnen dadurch Kosten entstehen
- bei Buchung und Reiseantritt für Ihr ReisezielReisewarnung wegen Covid-19bestanden haben und Sie die Reise aufgrund eines mit der Reisewarnung in Zusammenhang stehenden Versicherungsfalls (z. B. Krankheit durch Corona) absagen oder verlängern müssen (Reiserücktritt)
- die Quarantäneanordnung wird für einen Teil der Bevölkerung, ein Schiff oder ein ganzes geografisches Gebiet erlassen
- für Sie als versicherte PersonGebuchte Reise, die von einem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft storniert wurdewird
- für Sie als versicherte PersonEintragin Ihrem Ziellandwegen deiner Nationalitätist abgelehnt
Wer kann ein Ereignis auslösen, damit die Reiserücktrittsversicherung im Zusammenhang mit Corona zahlt?
Auslöser sind die sogRisikopersonen.Sie können einen Versicherungsfall auslösen, damit die Reiserücktrittsversicherung im Zusammenhang mit Corona an den Versicherungsnehmer (im Familienvertrag auch an die mitversicherten Personen) ausbezahlt wird.
Risikopersonen sind:
Versicherte Person
Sie selbst als Versicherungsnehmer und damit als versicherte Person können an Corona erkranken, in eine behördlich angeordnete Quarantäne geschickt werden oder beispielsweise konjunkturbedingt in Kurzarbeit.
mitversicherte Personen
Folgende Personen sind zusätzlich im Familienvertrag versichert:
- Ihr Ehepartner
- Ihr Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Ihr Lebenspartner in einer häuslichen Gemeinschaft
- Ihre Kinder und die Kinder Ihres Partners bis zum vollendeten 23. Geburtstag
Erkrankt beispielsweise Ihr Kind (20) vor Reiseantritt an Corona, weshalb die Reise nicht mit der ganzen Familie antreten kann, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung Ihre Stornokosten.
Angehörige (zu Hause oder mitreisend)
Folgende Angehörige können die Leistungserbringung der Reiserücktrittsversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer auslösen:
- Ehe- oder Lebenspartner bei Einzelvertrag
- (Stief-, Adoptiv-, angeheiratete) Eltern
- (Enkel, Stiefkinder, Adoptivkinder).
- Großeltern
- Geschwister
- Schwager Schwägerin
- Tanten Onkel
- Neffen/Nichten
Muss Ihre Schwester, die mit Ihnen gereist wäre, die Reise vor Reiseantritt wegen betriebsbedingter Kündigung stornieren, zahlt Ihre Reiserücktrittsversicherung und Ihre Stornokosten werden übernommen.
Notiz:
Auch Personen, die mitreisende, minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, zählen zu den Risikopersonen und können einen Versicherungsfall auslösen.
Mitreisende (z. B. bei einer Gruppenreise)
Personen, die gemeinsam mit Ihnen oder einem mitversicherten Familienmitglied eine Reise gebucht haben undausdrücklich auf der Buchung vermerktzu den gefährdeten Personen gehören und somit einen Versicherungsfall gegen Sie (im Familienvertrag auch gegen die mitversicherten Personen) auslösen können. Voraussetzung dafür ist, dass maximal 8 Personen zusammen reisen.
BEISPIEL:
Ihr 19-jähriges Kind, das bei Ihnen zu Hause lebt, reist mit 6 seiner Freunde. Vor Ort erhält ein Freund vor der Heimreise einen positiven PCR-Test. Die gesamte Gruppe muss sich in behördlich angeordnete Quarantäne begeben und kann die Rückreise nicht wie gebucht antreten. Es fallen zusätzliche Übernachtungs- und Rückreisekosten an.
Die Reiserücktrittsversicherung erstattet Ihrem Kind die entstehenden Mehrkosten, wenn Sie den Exklusiv-Tarif (Leistungen bei Reiserücktritt und Reiseabbruch) als Familienvertrag abgeschlossen haben. Ihr Kind muss bei der Buchung nur namentlich genannt werden. Für die anderen Reiseteilnehmer erfolgt keine Erstattung, sie benötigen eine eigene Reiserücktrittsversicherung.
Wie kann ich mich auf Reisen vor den finanziellen Folgen von Corona schützen?
Mit der ADAC Reiserücktrittsversicherung haben Sie die Möglichkeit, Ihren bedarfsgerechten Schutz aus drei Tarifen zu wählen:
- Basistarif ab 3,39 € pro Monat:Reiserücktritt
- Exklusivtarif ab 3,99 € pro Monat: Reiserücktritt + Reiserücktritt
- Tarif Prämie ab 6,85 € pro Monat: Reiserücktritt + Reiseabbruch + Gepäck
Sie zahlen einmalig und sind das ganze Jahr über auf allen Privatreisen vor den finanziellen Folgen von Corona geschützt. Wenn Sie mehrmals im Jahr reisen, achten Sie bei der Wahl Ihrer Versicherungssumme darauf, die Reise mit dem höchsten Reisepreis anzugeben.
Personenschutz berechnenReiserücktrittsversicherung auf einen Blick
Coronavirus: Wann zahlt die Auslandskrankenversicherung?
Sie erkranken im Urlaub an Corona und müssen vor Ort von einem Arzt behandelt werden. Die Auslandskrankenversicherung erstattet die Kosten.
Internationale Krankenversicherung für Covid-19
Was ich sonst noch über die Reiserücktrittsversicherung mit Corona wissen sollte:
Die Reiserücktrittsversicherung schützt Sie auch vor den finanziellen Folgen, die Ihnen durch Krankheit oder andere Ereignisse im Zusammenhang mit Corona entstehen können. Entscheidend ist, dass Ihre Versicherung am 07.12.2020 beginnt.
Deckt die Reiserücktrittsversicherung auch Quarantäne?
Die Reiserücktrittsversicherung des ADAC gilt im Rahmen der Versicherungsbedingungen auch im Falle einer behördlich angeordneten persönlichen Quarantäne der versicherten Person.
Beispiele für staatlich angeordnete Quarantäne:
- Auftrag für eine versicherte Person, die Kontakt zu einer infizierten Person hatte, aber selbst noch kein positives Testergebnis hatte.
- Eine versicherte Person erhält von einer offiziellen Teststelle das Ergebnis eines positiven Antigen-Schnelltests und muss sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests in Quarantäne begeben.
Also musst duBevor du reistin behördlich angeordnete Quarantäne gehen und die Reise nicht wie geplant antreten können, z.B. die vertraglich geschuldeten Stornokosten können durch die ADAC Reiserücktrittsversicherung abgedeckt werden. Vorausgesetzt, Sie haben die Versicherung fristgerecht abgeschlossen.
Wenn du schonauf deiner Reiseund die gebuchte Rückreise aufgrund der behördlich angeordneten Quarantäne nicht antreten können, erstattet Ihnen die ADAC Reiserücktrittsversicherungim Rahmen der Reiseabbruchversicherung im Exklusiv-Tarif und im Premium-Tarifdie mit der Umbuchung entstehenden Kosten (zB zusätzliche Rückreise- und Übernachtungskosten).
Ich habe die Möglichkeit, über meinen Reiseveranstalter einen kostenlosen Corona-Schutz bei Reiserücktritt abzuschließen. Brauche ich dann eine zusätzliche Reiserücktrittsversicherung?
Sinnvoll ist auch eine Reiserücktrittsversicherung, wenn Sie über Ihren Reiseveranstalter einen Corona-Schutz abschließen können. Mit einer Reiserücktrittsversicherung schützen Sie sich nicht nur vor einer Stornierung vor der Reise oder erhalten eventuelle Umbuchungskosten einer Reise zurück (Reiserücktritt). Sie sind auch versichert, wenn Sie bereits auf Reisen sind und Ihre Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses unterbrechen oder verlängern müssen (Reiseunterbrechung). Sie können auch zusätzlich IhreGepäckB. schützen, falls es unterwegs verloren geht oder beschädigt wird.
Sie genießen Schutz weltweit, auch in Deutschland, auf allen privaten Reisen, ganzjährig. Dafür zahlen Sie nur einmal.
Die Reiserücktrittsversicherung zahlt grundsätzlich, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Das kann auchGründe dafürjenseits einer Covid-19-Infektion sein. Wie zum Beispiel:
- schwere, unerwartete Erkrankung
- Schwangerschaft und Komplikationen
- Geburt eines Kindes
- Unfall
- Tod
Diese Versicherungsfälle werden durch die sogRisikopersonen. Das kann sein:
- Sie als Versicherungsnehmer
- der Ehegatte oder Lebenspartner des Versicherungsnehmers
- die Familie als mitversicherte Personen im Familienvertrag
- Angehörige wie z.B. Tante/Onkel, Geschwister, Großeltern
Reisewarnungen und Einreiseverbote sind keine Versicherungsfälle und daher nicht versichert. Die Reiserücktrittsversicherung zahlt hier nicht.
Reiserücktrittsversicherung auf einen Blick
Ich habe eine Pauschalreise gebucht, das Zielland verlangt zur Einreise eine Corona-Impfung. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung, wenn ich die Reise stornieren möchte?
Die Reiserücktrittsversicherung zahlt, wenn Impfungen nicht möglich sind, wenn sich nach Buchung der Reise Impfauflagen für diese Reise ändern, die objektiv nicht erfüllt werden können. Möchte der Versicherte sich gegen Corona impfen lassen, ist dies aus sachlichen Gründen nicht möglich, z.B. B. für sie kein Impfstoff zur Verfügung steht, ein Versicherungsfall vorliegt.
Wird die Impfung aus persönlichen Gründen verweigert, liegt kein Versicherungsfall vor.
Zahlt meine Stornoversicherung auch, wenn mein Flug wegen Corona annulliert wurde?
Die Reiserücktrittsversicherung zahlt nur, wenn ein Versicherungsfall eintritt. Flugannullierung durch die Fluggesellschaft aufgrund von Reisewarnungen, Einreiseverboten etc. ist nicht versichert. Bitte wenden Sie sich an Ihre Fluggesellschaft.
Reiserücktrittsversicherung für Flüge
Bietet der ADAC eine Reiserücktrittsversicherung im Falle einer Ansteckung mit dem Corona-Virus?
Die ADAC Reiserücktrittsversicherung greift nur im Krankheitsfall der versicherten Person.
Als Beweis gilt apositives Testergebnis in Form eines PCR-Testsmit Laborergebnissen versehen werden.
Sollten Sie also vor Reiseantritt erkranken und die Reise nicht antreten können, werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung übernommen. Vorausgesetzt, Sie haben die Versicherung vor der Krankheit entsprechend den Sperrfristen abgeschlossen. Die Angst vor einer Ansteckung allein ist kein Versicherungsfall.
Wenn Sie sich bereits auf Ihrer Reise befinden und die gebuchte Rückreise aufgrund einer Viruserkrankung nicht antreten können, erstattet die ADAC Reiserücktrittsversicherung die mit der Umbuchung entstandenen Kosten (z. B. zusätzliche Rückreise- und Übernachtungskosten).
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Reiserechtliche Informationen zum Coronavirus
Ich möchte meine Reise aus Angst vor dem Coronavirus stornieren. Werden die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung übernommen?
Nein, individuelle Befürchtungen oder Sorgen vor einer Ansteckung sind keine Gründe, bei denen die Reiserücktrittsversicherung einspringt.
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Reiseveranstalter, ob die geplante Reise stattfindet und welche Möglichkeiten bestehen.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Reiserechtliche Informationen zum Coronavirus
Ich habe eine Gruppenreise gebucht. Bei der Ankunft wird bei 2 Personen Covid-19 diagnostiziert. Unsere gesamte Reisegruppe darf das Hotel daher nicht verlassen. Gilt meine Reiserücktrittsversicherung?
Ja, es besteht Versicherungsschutz, wenn die Quarantäne für die gesamte Reisegruppe behördlich angeordnet wird aufgrund des Verdachts, dass die gesamte Reisegruppe mit Corona in Kontakt gekommen ist. Dies gilt auch, wenn irgendein Hotelgast der Auslöser für die Quarantäneanordnung ist.
Hilft mir die Reiserücktrittsversicherung, wenn sich die Situation wieder verschlechtert?
Die neue Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn Sie oder eine gefährdete Person erkranken und die Reise nicht antreten können. Außerdem, wenn eine Behörde für Sie oder eine mitreisende Risikoperson persönliche Quarantäne anordnet. Versicherungsnehmer werdenIn diesem Fall fallen die vertraglich geschuldeten Stornokosten anvonvon der ADAC Reiserücktrittsversicherung erstattet.Voraussetzung ist, dass sie vor der Erkrankung abgeschlossen wurde.
Wird eine gebuchte Reise vom Veranstalter abgesagt oder es besteht eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, sollte der betroffene Urlauber darauf achtenErsteInformieren Sie sich beim Veranstalter oder der Fluggesellschaft, ob Alternativen angeboten werden oder eine kostenfreie Stornierung möglich ist. Sie sind auch die Ansprechpartner, wenn gebuchte Events oder Touren abgesagt werden, oder wenn Sie schon da sind und nicht nach Hause fliegen können.
Gilt die Reiserücktrittsversicherung, wenn wegen Corona ein Einreiseverbot für das Zielland besteht?
Auch im Falle eines Einreiseverbots für bestimmte Nationalitäten übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die entstehenden Kosten nicht.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Reiserechtliche Informationen zum Coronavirus
Gilt die Reiserücktrittsversicherung, wenn für das Zielland eine (Teil-)Reisewarnung wegen Coronavirus besteht?
Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt nicht als Versicherungsfall in der Reiserücktrittsversicherung. Die Reiserücktrittsversicherung greift nicht.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Reiserechtliche Informationen zum Coronavirus